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Thema "Datenschutz": Schutz der Privatsphäre ist der zentrale Kern

Veröffentlichung und Verbreitung von privaten Telefonnummern: Was ist erlaubt, was nicht? Der DKV-Datenschutz-Beauftragte Alexander Kröger klärt auf.

Thema "Datenschutz": Schutz der Privatsphäre ist der zentrale Kern

Der Schutz von persönlichen, mitunter sensiblen Daten genießt in Deutschland höchste Priorität. Dazu hat der Gesetzgeber konkrete Vorgaben gemacht, die bei Zuwiderhandlung Sanktionen nach sich ziehen. Aus gegebenem Anlass - ein ehemaliges Kader-Mitglied des Deutschen Karate Verbandes (DKV) hatte über seinen privaten Instagram-Account die private Mobilfunknummer des neuen DKV-Präsidenten veröffentlich und verbreitet -, hat der DKV-Datenschutz-Beauftragte Alexander Kröger die wichtigsten Aspekte zum Thema "Weitergabe von privaten Telefonnummern" zusammengefasst.

Datenweitergabe nicht ohne Erlaubnis

Dürfen private Telefonnummern durch andere Personen als den Inhaber / die Inhaberin des Telefonanschlusses veröffentlicht oder weitergeben werden?
Nein, nicht ohne die ausdrückliche Erlaubnis der betroffenen Person! Dadurch wird jede / jeder Einzelne vor Datenmissbrauch und unzulässiger Datenweitergabe geschützt. Der gesetzliche Datenschutz gewährleistet somit auch die Privatsphäre von Verbands-Präsidenten / Verbands-Präsidentinnen, Dojo-Leitern / Dojo-Leiterinnen, Trainern / Trainerinnen und allen anderen Funktionären und Funktionärinnen, die sich bereit erklärt haben, zum Beispiel nur auf der vereinseigenen Internetseite oder Verbandsseite als Ansprechpartner / Ansprechpartnerin zur Verfügung zu stehen.

Veröffentlichung von privaten Telefonnummern

Private Telefonnummern sind personenbezogene Daten und unterliegen dem Datenschutz. Die Nutzung beziehungsweise Verarbeitung einer privaten Telefonnummer ist nur dann zulässig, wenn der oder die Betroffene dem zustimmt, ein Gesetz dies erlaubt oder die Daten öffentlich sind. Doch Vorsicht: Nur weil bestimmte Daten teilweise "öffentlich" sind, bedeutet das nicht, dass damit alles erlaubt ist. Denn selbst wenn eine private Telefonnummer mit der Erlaubnis des Betroffenen / der Betroffenen beispielsweise auf einem Flyer oder auf einer Webseite publiziert wurden, dürfen andere Personen diese Nummer nicht zusätzlich an anderer Stelle veröffentlichen - auch nicht mit der Begründung, die Telefonnummer gehöre einer Person des öffentlichen Lebens.

Der Begriff "Person des öffentlichen Lebens" ist ein Rechtsbegriff und dient der Abgrenzung zwischen dem Recht auf Schutz der Privatsphäre und medialer Berichterstattung. Allerdings hat das "öffentliche Interesse" aufgrund des individuellen Rechts auf Privatsphäre eines jeden Menschen sehr enge Grenzen, die im Einzelfall abzuwägen sind.


Veröffentlichung der Mobilfunknummer des DKV-Präsidenten

Die private Mobilfunknummer des DKV-Präsidenten wurde mit seiner ausdrücklichen Zustimmung auf der DKV-Homepage als Kontaktmöglichkeit unter anderem für DKV-Mitglieder speziell zu seiner Person veröffentlicht. Es liegt jedoch keine Einwilligung vor, die Mobilfunknummer auch auf Social-Media-Kanälen, darunter beispielsweise Facebook, zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten auf einer Facebook-Seite stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar, die einer Legitimation nach datenschutzrechtlichen Vorschriften bedarf.

Datenschutzrechtliche Beurteilung

Ein öffentliches Interesse an der privaten Mobilfunknummer des DKV-Präsidenten ist nicht ersichtlich. Genauso wie es kein öffentliches Interesse an den privaten Telefonnummern von Dojo-Leitern / Dojo-Leiterinnen, Trainern / Trainerinnen und allen anderen Funktionären und Funktionärinnen gibt. An wen beispielsweise ein Verbands-Präsident, eine Verbands-Präsidentin seine / ihre private Mobilfunknummer weitergibt oder wo er / sie diese veröffentlicht, ist seine / ihre persönliche Entscheidungsfreiheit.

Diese Entscheidungsfreiheit widerspricht nicht dem Recht auf Meinungsfreiheit von anderen Personen. Vielmehr wäre es zur Wahrung der Meinungsfreiheit möglich gewesen, bei einer öffentlich publizierten Kritik die sichtbare, private Mobilfunknummer auf dem veröffentlichten Telefon-Screenshot unkenntlich zu machen.

Somit stellt das Posten eines Screenshots mit einer privaten Mobilfunknummer einen Eingriff in die Persönlichkeits- und Datenschutzrechte dar. Die Veröffentlichung der Mobilfunknummer bei Facebook ohne ausdrückliche Erlaubnis des Betroffenen ist datenschutzrechtlich nicht zulässig.

Alexander Kröger (DKV-Datenschutz-Beauftragter)

Anschrift

Deutscher Karate Verband e.V.
Bundesgeschäftsstelle
Am Wiesenbusch 15
45966 Gladbeck

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